Satzung der
Adelheid Windmöller-Stiftung

§ 1
Name; Rechtsform; Sitz

1.1 Die Stiftung führt den Namen
„Adelheid Windmöller-Stiftung“.
1.2 Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Lengerich/
Westfalen.
1.3 Erste Stifterin ist Frau Adelheid Windmöller, Bahnhofstraße 51, 49525 Lengerich.

§ 2
Gemeinnütziger Stiftungszweck
2.1 Die Adelheid Windmöller-Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke nach Maßgabe des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung, insbesondere der Aus- und Weiterbildung
von Schülern, Auszubildenden und Studenten (jeweils einschließlich Berufsorientierung)
sowie der Aus- und Weiterbildung von Erwachsenen durch eigene Tätigkeiten
der Stiftung sowie durch Mittelbeschaffung für eine andere Körperschaft(§ 58 Nr. 1 AO).

2.3 Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(a) Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung,
(b) Auslobung von Stipendien und Vergabe von Preisen,
(c) Unterstützu ng der Veröffentlichung von Publikationen auf dem Gebiet der Bildung
und der Wissenschaft,
(d) Förderung von Bildungsprojekten (einschließlich Technologieprojekten und
Technologiestudien) und von Bildungseinrichtungen (einschließlich der Verbesserung
der Personal- und Sachausstattung), und
(e) Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichke itsarbeit.

2.4 Die Stiftung darf ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft
oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der
vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke zur Verfügung stellen. Ferner darf sie Mittel für
die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten
Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische
Person des öffentlichen Rechts beschaffen.

2.5 Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.6 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Stifterin und ihre Erben oder andere Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln der Stiftung.

2.7 Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3
Stiftungsvermögen; Stiftungserträge
3.1 Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, welches im Stiftungsgeschäft näher
bestimmt ist.

3.2 Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter entgegenzunehmen, insbesondere solche,
die für die Verfolgung des Stiftungszwecks verwendet werden (Spenden), und solche,
die dem Stiftungsvermögen zuwachsen sollen (Zustiftungen). Die Stiftung ist darüber
hinaus berechtigt, ihrem Vermögen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen für
steuerbegünstigte Zwecke Mittel zuzuführen.

3.3 Das Stiftungsvermögen ist im Interesse eines langfristigen Bestands der Stiftung in seinem
Wert grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe
von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck
nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte
innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke
darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3.4 Eine Umschichtung des Vennögens ist zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz
oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet, in eine Rücklage eingestellt
oder dauerhaft dem Vermögen zugeführt werden.

3.5 Das Stiftungsvermögen ist sicher und Ertrag bringend anzulegen. Insbesondere dürfen der
Windmöller & Hölscher KG im Rahmen der Vermögensverwaltung verzinsliche Darlehen
zu marktüblichen Konditionen gewährt werden. Falls eine Rückzahlung des Darlehens
einschließlich aufgelaufener Zinsen nicht mehr als gesichert erscheint – insbesondere
bei einer wesentlich verschlechterten Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Darlehensnehmerin-, hat der Stiftungsvorstand die Bestellung ausreichender Sicherheiten zu
verlangen. Soweit keine ausreichenden Sicherheiten gewährt werden, ist das Darlehen zu
kündigen.

3.6 Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind
im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften für steuerbegünstigte Zwecke zeitnah zur
Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

3.7 Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Steuerrechts dies für
steuerbegünstigte Zwecke verfolgende Stiftungen zulassen. Der Vorstand kann freie
Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

3.8 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen.

§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 5
Zusammensetzung des Vorstands
5.1 Der Vorstand besteht aus drei natürlichen Personen. Ihm sollen stets Abkömmlinge von
Gisela Wagner oder von Ingeborg Günther und ein Mitglied der Geschäftsführung der
persönlich haftenden Gesellschafterin der Windmöller & Hölscher KG angehören.

5.2 Der erste Vorstand wird von der Stifterin bestellt. Danach ergänzt sich der Vorstand
durch Zuwahl. Diese erfolgt durch einstimm igen Beschluss des Vorstands. Die mehrfache
Bestellung ist zulässig. Personen, die das 70. Lebensjahr bereits vollendet haben, dürfen
nicht zum Mitglied des Vorstands bestellt werden. Vollendet ein Vorstandsmitglied
nach seiner Bestellung das 70. Lebensjahr, so scheidet es mit Ablauf der zu diesem Zeitpunkt
laufenden Amtszeit nach Maßgabe des§ 5.3 aus dem Vorstand aus.

5.3 Die Amtszeit des Vorstands beträgt fünf Jahre ab Bestellung. Die Amtszeit von später berufenen
Vorstandsmitgliedern endet mit der Amtszeit des Vorstands. Nach Ablauf der
Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neubesetzung im Amt. Wenn (i) die Amtszeit des
Vorstands endet und (ii) innerhalb von drei Monaten ab dem Ende der Amtszeit kein
neuer Vorstand vollständig bestellt wird, kann jedes Mitglied des Vorstands bei dem Präsidenten
der Industrie- und Handelskammer in Münster beantragen, Vorstandsmitglieder
für eine Amtszeit von fünf Jahren zu bestellen. Für die Bestellung durch den Präsidenten
der Industrie- und Handelskammer in Münster gelten die Bestimmungen dieses § 5 entsprechend.
Die einmalige oder mehrfache Wiederbestellung durch den Präsidenten der
Industrie- und Handelskammer in Münster ist zulässig, soweit keine Bestellung gemäß
§ 5.2 erfolgt.

5.4 Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds kann ein Vorstandsmitglied abberufen werden.
Dem Beschluss über die Abberufung müssen alle Vorstandsmitglieder außer dem betroffenen
Vorstandsmitglied zustimmen. Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt.

5.5 Abweichend von §§ 5.1 bis 5.3 gilt zu Lebzeiten der Stifterin folgendes: Die Stifterin gehört
dem Vorstand als beratendes Mitglied an. Sie ist Ehrenmitglied auf Lebenszeit, sofern
sie nicht von diesem Amt zurücktritt.

5.6 Der Vorstand kann zwei weitere beratende Mitglieder wählen, namentlich Abkömmlinge
von Gisela Wagner oder von Ingeborg Günther.

5.7 Die beratenden Vorstandsmitglieder haben das Recht zur Teilnahme an Vorstandssitzungen.
Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Bei Beschlussfassungen gemäß § 7.4 sind die
beratenden Vorstandsmitglieder zu informieren.

5.8 Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich für die Stiftung tätig. Ihnen können jedoch
ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden
sind, ersetzt werden.

§ 6
Stellung und Aufgaben des Vorstands
6.1 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Es ist für
die gewöhnlichen Geschäfte der Stiftung allein geschäftsführungsberechtigt. Außergewöhnliche
Geschäfte, d.h. solche, die nach Art, Inhalt, Zweck, Umfang oder Risiko Ausnahmecharakter
haben, dürfen nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses vorgenommen werden.

6.2 Die Stiftung wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied ist für gewöhnliche Geschäfte abweichend von Satz 1 zur Einzelvertretung
berechtigt. Für außergewöhnliche Geschäfte i.S.v. § 6.1 besteht keine Einzelvertretungsbefugnis,
auch mit Wirkung gegenüber Dritten(§§ 86 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 1 BGB).

6.3 Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
(a) das Stiftungsvermögen im Einklang mit der Satzung zu verwalten, insbesondere
durch Beschlussfassung über die Verwendung von Erträgnissen des Stiftungsvermögens
und von Spenden,
(b) das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten,
(c) über den Bestand des Stiftungsvermögens sowie über alle Einnahmen und Ausgaben
ordnungsgemäß Buch zu führen,
(d) den Jahresabschlusses nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung innerhalb
von acht Monaten nach dem Ende eines Kalenderjahres aufzustellen sowie
der Stiftungsbehörde über die Erfüllung des Stiftungszwecks in jedem Kalenderjahr
schriftlich zu berichten, und
(e) die Rechte wahrzunehmen, die der Stiftung als Gesellschafterin von Unternehmen,
an denen sie Beteiligungen hält, zustehen, und die aus solchen Beteiligungen
entstehenden Pflichten zu erfüllen.

6.4 Der Vorstand darf sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und für Tätigkeiten, die für die Erfüllung
des Stiftungszwecks notwendig sind, gegen angemessene Vergütung von Dritten
unterstützen lassen. Dies gilt insbesondere für die Unterstützung durch Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater bei der Rechnungslegung und der Erstellung von Steuererklärungen.

6.5 Die Stiftung schließt auf eigene Kosten eine Haftungspflichtversicherung zugunsten ihrer
Vorstandsmitglieder ab.

§ 7
Beschlussfassung des Vorstands
7.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen, soweit nicht
anders in dieser Satzung oder gesetzlich vorgesehen. Er ist beschlussfähig, wenn die
Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist oder an der Beschlussfassung teilnimmt. Ein
Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes vertreten lassen.

7.2 Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied
kann die Einberufung einer Vorstandssitzung, die Behandlung eines Beratungsgegenstands
und Beschlussfassung verlangen. Die Ladung soll mit einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Ladung erfolgt in Textform(§ 126 b BGB) und – nach Möglichkeit – unter Angabe der Tagesordnung und der Beschlussvorschläge. Auf Formen und Fristen kann einvernehmlich verzichtet werden. Bei kurzfristiger Verhinderung eines Vorstandsmitglieds kann die einberufene Sitzung auf Anordnung des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds einmalig verlegt werden.

7.3 Das geschäftsführende Vorstandsmitglied sorgt für die Anfertigung einer Niederschrift
über die Vorstandssitzung, in der insbesondere die gefassten Beschlüsse festgehalten
werden. Die Niederschrift ist allen Vorstandsmitgliedern innerhalb eines Monats nach der
Sitzung in Textform (§ 126 b BGB) zu übermitteln.

7.4 Beschlüsse des Vorstands können auch mündlich, fernmündlich und in Textform(§ 126 b
BGB) oder in der Weise gefasst werden, dass die nachträgliche Stimmabgabe nicht anwesender
und nicht vertretener Vorstandsmitglieder eingeholt wird. Die Beschlussfassung nach Satz 1 setzt voraus, dass kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
Das geschäftsführende Vorstandsmitglied stellt das Ergebnis der Beschlussfassung unverzüglich
fest und übermittelt es in Textform allen Vorstandsmitgliedern.

§ 8
Satzungsänderung; Zweckänderung; Auflösung
8.1 Der Vorstand kann einstimmig Änderungen der Satzung beschließen, soweit diese zur
nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Stifterwillen erforderlich oder
zweckmäßig sind und die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt wird. Die
Stiftungsbehörde ist innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung hierüber zu unterrichten.

8.2 Wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks, wesentliche Änderungen, die die dauernde
und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks berühren, die Auflösung der Stiftung
oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung dürfen
nur vorgenommen werden, sofern eine nachhaltige Veränderung der Verhältnisse
eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung der Organisation darf beschlossen werden,
soweit es die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Beschlüsse
bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

§ 9
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen der Stiftung an die Fördergesellschaft der Hochschule Osnabrück e.V., Osnabrück,
die es unmittelbar und ausschließlich für die in§ 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 10
Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium
für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 11
Pflichten gegenüber der Stiftungsaufsicht und dem Finanzamt
11.1 Die gegenüber der Stiftungsbehörde bestehenden Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten.
11.2 Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu
unterrichten. Ihr sind unaufgefordert der Jahresabschluss und der Bericht über die Erfüllung
des Stiftungszwecks vorzulegen.
11.3 Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen; vor Änderungen des Satzungszwecks ist eine Stellungnahme
des Finanzamts einzuholen.

§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Aushändigung bzw. der Zustellung der Anerkennungsurkunde
in Kraft.

Lengerich, den 24.04. 2015

Adelheid Windmöller